Angestellte und Selbständige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten) haben einen eingeschränkten Anspruch auf die staatliche Förderung. Sofern ihr Ehepartner zum Kreis der Begünstigten gehört, können sie als mittelbar Zulageberechtigte einen eigenen Riestervertrag abschließen und haben einen Anspruch auf die Zulage. Ein eigenständiger Sonderausgabenabzug wird jedoch nicht eingeräumt.
Ggf. kann jedoch durch die Riesterförderung der Anspruch aus der jeweiligen Versorgungseinrichtung verloren gehen. Es empfiehlt sich daher, vor Abschluss eines Riestervertrages zunächst mit der jeweiligen Versorgungseinrichtung zu klären, ob ein Riestervertrag ohne Nachteile abgeschlossen werden kann.
Als geringfügig beschäftigte Person gehören Sie nur dann zum begünstigten Personenkreis und sind somit unmittelbar zulageberechtigt, wenn Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben. D. h. Sie müssen den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung selbst auf den vollen Beitragssatz aufstocken.
Geringfügig Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken, sind nicht unmittelbar zulageberechtigt und können somit nur im Rahmen der Ehegattenregelung einen Riestervertrag bschließen.
Wenn Sie sich um einen pflegebedürftigen Familienangehörigen kümmern (nicht erwerbsmäßig), werden Sie hierbei vom Staat unterstützt. Die Regelung sieht folgendermaßen aus: Wenn Sie ein pflegebedürftiges Familienmitglied (die Pflegebedürftigkeit muss durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) anerkannt sein) pro Woche mindestens 14 Stunden häuslich pflegen, sind Sie damit pflichtversichert. Jedoch nur, wenn Sie dies nicht erwerbsmäßig tun und wenn sie neben der Pflege höchstens 30 Stunden in der Woche berufstätig sind. Ihre Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt die Pflegekasse, bei der Ihr Familienangehöriger versichert ist. Sie richten sich nach dem zeitlichem Aufwand und dem Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufen I-III). Wichtig: Sie müssen die Pflichtversicherung bei der Pflegekasse beantragen.
Werden Sie über die Pflegekasse pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung, gehören Sie somit zum zulageberechtigten Personenkreis und können einen Riestervertrag abschließen.
Es empfiehlt sich, bei der Zulagenbeantragung ggf. mittels einem gesonderten Schreiben auf die Anwartschaft aus der Pflegetätigkeit hinzuweisen.
Generell gilt, dass über das angesparte Kapital auf einem Altersvorsorgevertrag nicht verfügt werden soll. Dennoch können Sie jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende Ihren MVB-RentePlus-Vertrag kündigen. Mit Wirksamwerden der Kündigung können Sie
Vermögenswirksame Leistungen können auf einen Riestervertrag eingezahlt werden. Jedoch ist dafür ein zusätzliches Formular notwendig. Ihr Berater ist Ihnen dabei behilflich.
Kindererziehungszeiten sind Pflichtzeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht aufgrund von Kindererziehungszeiten besteht für 36 Kalendermonate ab der Geburt des Kindes. Während dieser Zeit besteht eine unmittelbare Zulageberechtigung, d.h. es muss eine Eigenleistung in Höhe des Sockelbetrages von 60,-- EURO erbracht werden. Das gezahlte Elterngeld wird nicht für die Berechnung des Mindesteigenbeitrages herangezogen.
Achtung: Wurde vor der Geburt des Kindes ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen erzielt, dann ist der Mindesteigenbeitrag für das Jahr nach der Geburt auf Basis dieses Einkommens zu ermitteln. Erst für die Folgejahre ist dann der Sockelbetrag zu leisten.
Werden innerhalb dieser 3 Jahre mehrere Kinder erzogen (z. B. Mehrlingsgeburten, Geburt eines weiteren Kindes, Adoption eines Kindes), verlängert sich die Zeit der Pflichtversicherung um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen werden. Für jedes Kind werden 3 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, unabhängig von der Dauer der Elternzeit.
Wird nach Ablauf der Elternzeit keine Berufstätigkeit ausgeübt und somit kein rentenversicherungspflichtiges Einkommen erzielt, ist der Sockelbetrag bis zum Ende der Rentenanrechnungsgzeit 2010, d. h. letztmalig in 2011 zu leisten, um den Anspruch auf die Zulagenzahlung zu behalten.
Wird nach Ablauf der Rentenanrechungszeiten unverändert keine Berufstätigkeit ausgeübt, so greift ab 2011 die mittelbare Zulageberechtigung, d.h. ab 2012 müssen keine Eigenbeiträge mehr erbracht werden.
Bei der Zulagenbeantragung ist darauf zu achten, dass für die Jahre, in denen die Rentenanwartschaft aufgrund der Erziehungszeiten besteht, d. h. keine rentenversicherungspflichtiges Einkommen erzielt wurde, im Zulagenantrag das Geld Einkommen mit dem Wert 0 EUR gefüllt wird. Ansonsten kann es ggf. zu unberechtigten Kürzungen der Zulagenzahlung kommen.
Mit dem Eigenheimrentengesetz werden die Entnahmemöglichkeiten aus Altersvorsorgeverträgen zur unmittelbaren Anschaffung oder Herstellung von selbstgenutztem Wohneigentum sowohl während der Ansparphase als auch zu Beginn der Auszahlphase vereinfacht und flexibilisiert.
Mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge besteht für Selbstständige, nicht berufstätige Personen sowie für Arbeitnehmer die Möglichkeit, durch Abschluss von Altersvorsorgeverträge private Altersvorsorge zu betreiben, ohne einen Pfändungszugriff der Gläubiger darauf fürchten zu müssen. Der Pfändungsschutz greift allerdings nur bei Vorliegen eines Altersvorsorgevertrages, der dadurch gekennzeichnet ist, dass Leistungen aus dem Vertrag in regelmäßigen Zeitabständen und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit erbracht werden. Zudem darf nicht über die Ansprüche aus dem Altersvorsorgevertrag verfügt werden.
Die Förderung umfasst nur Immobilien (Wohnung oder Haus), die:
Der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer eingetragenen (Wohnungsbau-)Genossenschaft, die zur Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung berechtigen, ist ebenfalls förderfähig. Die Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts (z. B. Einkauf in ein Seniorenwohnheim) ist dem Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie gleichgesetzt.
Nach den Regelungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) darf Altersvorsorgevermögen nur wie folgt ausgezahlt werden:
Mit dem dauerhaften Wechsel in das Ausland endet die steuerliche Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug, weil damit auch grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht endet. Alle gewährten Zulagen werden ebenso zurückgefordert wie die eventuell gewährten steuerlichen Vorteile aus dem Sonderausgabenabzug. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Versorgungsleistungen im Alter versteuert werden müssten, beim Wegzug ins Ausland aber in Deutschland im Alter keine Steuern mehr gezahlt werden.
Die Zulagenummer dient der Zentralen Zulagenstelle (ZfA) zur Identifizierung eines Zulageberechtigten. Sie entspricht in der Regel der Sozialversicherungsnummer des Anlegers. Der Anleger kann diese Nummer zum Beispiel seinem Sozialversicherungsausweis oder der jährlichen Entgeltmeldung seines Arbeitgebers an den Rentenversicherungsträger entnehmen. Sollte für einen Anleger noch keine Sozialversicherungsnummer vergeben worden sein, so wird durch die ZfA eine Zulagenummer vergeben.
In den Zulagenantrag wurde unter Punkt H ein Vollmachtstext integriert, durch den erreicht wird, dass die Zulagenbeantragung in den Folgejahren solange automatisch erfolgt, bis diese Vollmacht widerrufen wird. Für alle Kunden, die eine entsprechende Bevollmächtigung erteilen, entfällt somit die alljährliche Bearbeitung und Rückgabe der Zulagenanträge. Der Dauerzulagenantrag wurde möglich, da die Angaben zu den beitragspflichtigen Einnahmen i.S. der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen ab 2005 nicht mehr zwingend anzugeben sind. Ohne Eintrag werden diese Daten durch die ZFA bei dem entsprechenden Rentenversicherungsträger erhoben.
Die Abgabe eines Dauerzulagenantrages ist immer dann sinnvoll, wenn das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. In diesen Fällen sind unter Pkt. E des Zulageantrages keine Angaben bzgl. der beitragspflichtigen Einnahmen vorzunehmen, da diese ansonsten auch für die Folgejahre übernommen werden, somit ggf. fehlerhaft sind und u. U. zu einer fehlerhaften Zulageberechnung führen.
Ist das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt oder der Betrag der Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) jedoch niedriger, sollte jährlich der Zulagenantrag ausgefüllt und die tatsächlich erzielten Entgelte/Entgeltersatzleistungen eingetragen werden. Anderenfalls kann es ggf. zu einer Kürzung des Zulagenanspruches kommen.
Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, den Anbieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Änderung der Verhältnisse eintritt, die zu einer Änderung oder zum Wegfall des Zulageanspruches führt (z. B. Änderung des Familienstandes, Wegfall des Kindergeldes, Anzahl der Kinder).
Eine Kleinbetragsrente liegt dann vor, wenn die aus dem vorhandenen Altersvorsorgekapital errechnete Rente 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt. Dies sind ab 2010 25,55 Euro im Monat / 306,60 Euro im Jahr. Bei Vorliegen einer Kleinbetragsrente ist die Auszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase in einem Betrag unschädlich, d.h. weder die gewährten Zulagen noch die Steuerermäßigungen sind zurückzuzahlen.
Den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend wird der Erbfall nach dem Tod des Zulageberechtigten einer förderschädlichen Verfügung grundsätzlich gleichgestellt, d. h. das auf dem VR-RentePlus-Konto angesparte Kapital geht, nach Abzug der bislang gewährten staatlichen Förderung, in die Erbmasse über. Die gesamten angefallenen Zinsen sind von den Erben zu versteuern.
Ausnahme:Beim Tod eines Ehepartners kann das Altersvorsorgevermögen auf einen Altersvorsorgevertrag des Überlebenden Ehepartners förderunschädlich übertragen werden, wobei zum Zwecke der Übertragung der Altersvorsorgevertrag neu abgeschlossen werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Übertragung erst im Jahr nach dem eingetretenen Todesfall durchgeführt werden kann, da die noch offenen Zulageansprüche für das Sterbejahr erst bearbeitet werden müssen.
Das angesparte Kapital ist jedoch auch hier unter Umständen erbschaftssteuerpflichtig.
Eine förderunschädliche Übertragung des Altersvorsorgevermögens auf die Kinder ist dementsprechend generell nicht möglich.
Auch hier gilt, dass der Erbfall nach dem Tod des Zulageberechtigten einer förderschädlichen Verfügung gleichgestellt wird sowie die Ausnahmeregelung für Ehegatten, die eine förderunschädlichen Übertrag auf dessen Altersvorsorgevertrag zulässt.
Ansonsten muss bei einem Todesfall während der Auszahlungsphase unterschieden werden, welche Auszahlungsform für des VR-RentePlus-Vertrag gewählt wurde:
Wurde z.B. bei Abschluss der Rentenversicherung eine Garantiezeit vereinbart, dann bilden die garantiertenMonatsrenten, welche für die verbleibenden Monate der Garantiezeit an den verstorbenen Zulageberechtigten ausgezahlt worden wären, die Berechnungsgrundlage. Von diesem Betrag wird die anteilige staatliche Förderung abgezogen, das anschließend verbleibende Kapital fließt in die Erbmasse.
Kombination aus Auszahlplan und lebenslanger Rentenzahlung ab dem 85. Lebensjahr aus einer aufgeschobenen Rentenversicherung:
Die Riester-Rente bleibt grundsätzlich außen vor und wird nicht als Vermögen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet (einschließlich der Erträge und der laufenden geförderten Altersvorsorgebeiträge), soweit Sie das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwerten. Es gelten folgende gesetzliche Regelungen:
Dies bedeutet, dass bestehende Altersvorsorgeverträge weiterhin bespart werden können und somit zulageberechtigt sind. Ratenanpassungen oder Stilllegungen sind, wie bei allen Riesterverträgen jederzeit möglich.
Im Jahr der Trennung werden die Ehegatten wie bisher gestellt, in dem auf die Trennung folgenden Jahr werden sie bei der Förderung wie Alleinstehende behandelt, allerdings sind die vor der Zeit des Getrenntlebens erhaltenen Zulagen nicht zurückzuzahlen:
Versorgungsausgleich in Scheidungsfällen: erfolgt im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen eine Aufteilung des geförderten Altersvorsorgevermögens, liegt keine schädliche Verwendung vor, d.h. die bis zu diesem Zeitpunkt gewährte staatliche Förderung muss nicht zurückgezahlt werden.
Die Tarifparteien der Metall- und Elektroindustrie haben ihren Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen seitdem 01. Oktober 2006 durch den Tarifvertrag altersvorsorgewirksame Leistungen abgelöst. In diesem wurde vereinbart, dass die Arbeitgeber den Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie altersvorsorgewirksame Leistungenzusätzlich zum Lohn zahlen. Diese Leistungen können direkt vom Arbeitgeber in private oder betriebliche Altersvorsorgeverträge eingezahlt werden, so auch in zertifizierte „Riester-Verträge“ und sind somit im Rahmen der üblichen Grenzen und unter den üblichen Bedingungen zur Zulagenberechtigung förderfähig.
Um die Zahlung der AVWL auf einen VR-RentePlus-Vertrag veranlassen zu können, sind folgende Unterlagen notwendig:
Die Förderquote gibt das Verhältnis von Nettoeigenbeitrag zur Förderung (Zulage + evtl. Steuervorteil durch zusätzlichen Sonderausgabenabzug) an.
Als Umlaufrendite wird in den Wirtschaftswissenschaften die Rendite festverzinslicher, bereits gehandelter Wertpapiere, die regelmäßig von der Bundesbank ermittelt werden, bezeichnet. Die Ermittlung und Veröffentlichung der Umlaufrendite durch die Bundesbank erfolgt täglich.
Altersvorsorgeverträge unterliegen der nachgelagerten Besteuerung, d. h. die Beiträge sind in der Ansparphase steuerfrei und müssen erst in der Auszahlungsphase besteuert werden. Um die Besteuerung des Entnahmebetrages in der Auszahlungsphase sicherzustellen, wird dieser Betrag auf ein so genanntes Wohnförderkonto verbucht und jährlich um 2 % erhöht (fiktive Wertsteigerung). Per Ende des Kalenderjahres, in welchem die Auszahlungsphase beginnt, wird dann auf Basis des Wohnförderkontosaldos der jährliche Betrag ermittelt, der dem Steuerzahler als zusätzliche zu versteuernde Leistung im Rahmen seiner Steuererklärung bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres angerechnet wird. Dazu wird der Saldo des Wohnförderkontos gleichmäßig ohne weitere Wertsteigerungen auf die Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres verteilt.
Mit 45 Jahren hat ein Zulageberechtigter 15.000 Euro aus seinem Altersvorsorgevertrag entnommen. Da die Besteuerung des Entnahmebetrages jedoch erst mit Beginn der Auszahlungsphase erfolgt, wird dieser Betrag auf ein Wohnförderkonto verbucht und jährlich um 2% erhöht. Mit 65 Jahren beginnt die fiktive Auszahlungsphase, der Wert des Wohnförderkontos beträgt inzwischen rund 22.000 Euro. Dieser Betrag wird auf die 20 Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres verteilt, d.h. der Steuerpflichtige muss jedes Jahr einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1.100 Euro im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung versteuern.
Sollte sich der Steuerpflichtige entscheiden, den Leistungsbetrag (voll progressionswirksam) im Jahr des Beginns der Auszahlungsphase zu versteuern, sind nur 70% des Wohnförderkontosaldos als Leistung anzusetzen. Die erbleibenden 30% entfallen als Ausgleich für die vorzeitige Steuerbelastung.
Im Einkommensteuergesetz ist dann von einer schädlichen Verwendung die Rede, wenn das angesparte Altersvorsorgevermögen nicht zur Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Rente verwendet wird.
Folgen:
Bei einer schädlichen Verwendung werden die in dem Altervorsorgevermögen enthaltenen Zulagen sowie die gegebenenfalls gewährten zusätzlichen Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug einbehalten und grundsätzlich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen zurückgezahlt. Weiterhin wird das Finanzamt prüfen, ob die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Zinsen, Erträge und
Wertsteigerungen einkommenssteuerpflichtig sind. Dies gilt entsprechend auch für Erben, wenn im Todesfall keine Vererbung auf den Ehegatten erfolgt und dieser die schädliche Verwendung vermeiden kann.
Für die vielfach noch in weiter Zukunft liegende Auszahlungsphase kann noch keine Zinsvereinbarung bzgl. des Bankauszahlplans getroffen bzw. eine exakte Berechnung über die zu erwartende Rentenhöhe aus dem Bankauszahlplan und/oder der Rentenversicherung angestellt werden.
Mit Abschluss eines VR-RentePlus-Vertrages wird lediglich vereinbart, dass die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase in Form
Um Ihnen zum Ende der Ansparsphase die entsprechenden Angebote, zugeschnitten auf Ihre individuelle Lebenssituation, unterbreiten zu können, unterrichten Sie uns bitte schriftlich 3 Monate im Voraus über den von Ihnen gewünschten Eintritt in die Auszahlungsphase.
Variante a)
Mindestens 70% des zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapitals wird in eine sofort beginnende Rentenversicherung eingezahlt und gleichzeitig beginnt die Rentenzahlung. Hierbei ist der Abschluss einer Hinterbliebenenversorgung möglich, d. h. für die Todesfallleistung sind 2 Varianten vorgesehen:
Variante b)
Mindestens 70% des zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapitals wird anteilig in einen Bankauszahlplan und in eine aufgeschobene Rentenversicherung eingezahlt, aus der die Rentenzahlungen ab dem 85. Lebensjahr Resultieren. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Höhe der regelmäßigen Leistungen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleibend oder steigend ist.
Für die Todesfallleistung in der Aufschubzeit (d.h. bis zum Beginn des 85. Lebensjahres) gibt es folgende Variante:
Zu Beginn der Auszahlungsphase kann eine förderunschädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens sowohl zum Zwecke der unmittelbaren Finanzierung als auch zur Entschuldung einer bestehenden Immobilie vorgenommen werden. Auch hier gilt, dass die Verfügung entweder über das gesamte Altersvorsorgevermögen oder über einen Teilbetrag von max. 75% erfolgen muss. Eine Rückzahlungsverpflichtung in einen Riester-Vertrag besteht nicht.
Wird die geförderte Immobilie verkauft oder fällt die Selbstnutzung weg, dann liegt eine förderschädliche Verwendung vor. In diesem Fall wird das so genannte „Wohnförderkonto“ aufgelöst und der Gegenwert erhöht im Jahr der Förderschädlichkeit das zu versteuernde Einkommen in vollem Umfang. Im Gegensatz zur förderschädlichen Verwendung eines Altersvorsorgesparvertrages ist jedoch keine Rückzahlung der Zulagen und Steuervorteile erforderlich.
Hat der Steuerpflichtige von der Möglichkeit der steuerlichen Einmalanrechnung von 70% des Wohnförderkontos Gebrauch gemacht und kommt es in den Jahren vor Vollendung seines 85. Lebensjahres zu einer förderschädlichen Verwendung der Immobilie, so müssen die bislang unversteuert gebliebenen 30% im Jahr der schädlichen Verwendung nachversteuert werden. In den ersten 10 Jahren nach Beginn der fiktiven Auszahlungphase ist dabei sogar das Eineinhalbfache dieses 30%-Betrages steuerpflichtig.
Beispiel:
Der Wohnförderkontosaldo beträgt 22.000 Euro. Über die 70-Prozent-Regelung werden im Jahr des Beginns der
fiktiven Auszahlungsphase 15.400 Euro zusätzlich als sonstige Einkünfte voll versteuert. Veräußert der Steuerpflichtige
seine selbstgenutzte Immobilie im Alter
Voraussetzung für die Förderung ist die unmittelbare Verwendung für die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Immobilie, d.h. eine förderunschädliche Verwendung zur Entschuldung bestehender Immobilienfinanzierungen ist während der Ansparphase nicht möglich.
Die Entnahme kann entweder vollständig oder teilweise erfolgen, wobei bei einer Teilverfügung max. 75% des Kapitals entnommen werden dürfen. Achtung: bei Verträgen, die vor dem 01. Januar 2008 abgeschlossen wurden, muss der Mindestentnahmebetrag 10.000 EUR betragen. Diese Einschränkung gilt bis zum Ende des Jahres 2009.
Die Volksbank Gronau-Ahaus eG verschickt jährlich zum 31.12. die Kontoauszüge zu Ihrem VR-RentePlus-Vertrag. Dort sind alle Kontobewegungen, u. a. auch die Zulagenzahlungen, ersichtlich. Zusätzlich wird in der Bescheinigung gem. § 92 EStG, die ebenfalls zentral einmal jährlich verschickt wird, die erfolgte Zulagenzahlung ausgewiesen.
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist eine Rückzahlung des Entnahmebetrages auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag nicht mehr erforderlich, jedoch optional ganz oder teilweise möglich. Dies gilt sowohl für die Entnahme während der Ansparphase als auch zu Beginn der Auszahlungsphase. Die nachgelagerte Besteuerung der entnommenen Beträge wird durch die Führung eines so genannten Wohnförderkontos sichergestellt.
Sämtliche Unterlagen zu Ihrem VR-RentePlus-Vertrag werden Ihnen automatisch am Anfang eines jeden Jahres übersandt. Dies sind:
Die für die Beantragung der Zulagen notwendigen Formulare (Zulagenantrag und ggf. Kinderergänzungsbogen) sind durch den Zulageberechtigten um die zulagenrelevanten Daten zu ergänzen und bei der Volksbank Gronau-Ahaus eG einzureichen und zwar innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres. D. h. die Frist für die Beantragung der Zulage für das Jahr 2009 endet am 31.12.2011.
Beamte, Richter und Berufssoldaten wenden sich vor der erstmaligen Abgabe des Antrages an ihre zuständige Personalstelle. Diese stellt eine Anfrage bei der ZfA, welche eine Zulagenummer vergibt und der anfragenden Personalstelle mitteilt. Die Personalstelle informiert anschließend den Anleger.
Alle übrigen Anleger müssen den Abschnitt B des Zulagenantrags vollständig ausfüllen. Mit diesen Daten ist die ZfA in er Lage, eine Zulagenummer für den Anleger zu vergeben. Die vergebene Nummer wird dem Anleger schriftlich und dem Anbieter per Datensatz mitgeteilt.
Information für Beamte:
Existierte vor dem Zeitpunkt der Verbeamtung eine Sozialversicherungsnummer, so kann diese für die Zulagebeantragung verwendet werden.
Um eine höchstmögliche Förderung erhalten zu können, sollten insbesondere Ehepaare und Eltern, die zum zulageberechtigten Personenkreis gehören, jeweils zum Jahresende überprüfen, ob die geleisteten Eigenbeiträge optimal entrichtet worden sind. Wird dies nicht beachtet, kann es passieren, dass die Zulage gekürzt wird oder ungewollt zu hohe Eigenbeiträge geleistet werden, die nicht mehr gefördert werden. Eine Beitragsanpassung wird nach Ablauf eines Beitragsjahres regelmäßig in folgenden beispielhaft aufgezählten Fällen notwendig werden:
Sie können uns über Menüpunkt Kontakt Ihren Beratungswunsch mitteilen. Liegt Ihr Wohnort innerhalb unseres Geschäftsgebietes, dann wird einer unserer Berater schnellstmöglich einen Beratungstermin mit Ihnen vereinbaren.
Gehören Sie zu unseren überregionalen Interessenten, dann können Sie über den Menüpunkt "Vertragsunterlagen" alle notwendigen Dokumente downloaden und uns ausgefüllt über das PostIdent-Verfahren zusenden oder in einer unserer Geschäftstellen abgegeben.
Der Zinssatz für VR-RentePlus liegt 0,50% unter der Umlaufrendite öffentlicher festverzinslicher Anleihen.
Jeweils am 15. der Monate Februar, Mai, August und November wird der Zinssatz an die an diesem Tag gültige Umlaufrendite angepasst.
Die Verwaltungsgebühr beträgt z. Zt. 0,00 EUR p. a.
Bei einem Vertragswechsel zu einem Anbieter außerhalb unseres Finanzverbundes wird eine einmalige Gebühr in Höhe von z .Zt. 50,00 EUR berechnet.
Nach Eingang der erforderlichen Daten bei der ZfA wird dort der Zulagenanspruch ermittelt. Jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November werden die Ermittlungsergebnisse an die Volksbank Gronau-Ahaus eG übertragen und anschließend auf die entsprechenden VR-RentePlus-Konten verbucht.
Unabdingbar ist die Abgabe einer Einverständniserklärung gegenüber der für die Besoldung beziehungsweise Bezüge zuständigen Stelle beziehungsweise dem die Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber. Die Abgabe einer Einverständniserklärung ist notwendig, damit vorgenannte Stellen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen jährlich die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und die für die Gewährung der Kinderzulage maßgeblichen Daten mitteilen können.
Abzugeben ist die Erklärung erstmalig bis zum 31.12. des jeweiligen Veranlagungsjahres.
Wird die Einverständniserklärung nicht fristgerecht abgegeben, besteht für dieses Veranlagungsjahr kein Anspruch auf Zulage und Sonderausgabenabzug. Die Einverständniserklärung kann formlos abgegeben werden, sie ist bis zu ihrem Widerruf wirksam. Der Widerruf der Einverständniserklärung hat gegenüber der zuständigen Besoldungsstelle oder dem zur Zahlung von arbeitsentgelt verpflichteten Arbeitgeber zu erfolgen.
Als neue Produktkategorie im Rahmen der geförderten privaten Altersvorsorge wird mit dem Eigenheimrentengesetz auch das Immobiliendarlehen aufgenommen. Die Volksbank Gronau-Ahaus eG bietet aktuell kein eigenes förderfähiges Produkt an, sondern verweist auf die alternativen Produktlösungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall.
Volksbank Gronau-Ahaus eG
Neustr. 42 - 46
48599 Gronau
Kontakt:
Telefon: 02562 914-100
Telefax: 02562 914-299
Bankleitzahl: 401 640 24
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